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Aktuelles zu Akkreditierung und Evaluierung
Hier finden Sie aktuelle Informationen im Zusammenhang mit der Akkreditierung und Evaluierung.
Evaluierungsverordnung
Im August 2009 wurde vom FHR die folgende neue Evaluierungsverordnung beschlossen:
» Evaluierungsverordnung
Fristen und Termine
- 1. Februar 2011: Fristende für Anträge auf Überführung von FH-Diplomstudiengängen in das Bachelor-Master-System sowie für Anträge auf Verlängerung der Akkreditierung von FH-Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen.
Rückfragen:
» Erhalterzuständige Mitarbeiter/innen der FHR Geschäftsstelle

Wirksamwerden von genehmigten Antragsänderungen (Änderungsanträge, Verlängerungsanträge)
Im Falle der Änderung von Antragsinhalten – z.B. im Curriculum oder in der Prüfungsordnung – während der Genehmigungsdauer bzw. im Zuge der Re-Akkreditierung wird darauf hingewiesen, dass diese Änderungen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens für alle davon betroffenen Personen (insbesondere die Studierenden) verbindlich sind. Die Behebung von Schwierigkeiten, die sich eventuell im Zusammenhang mit der Umsetzung des geänderten Studienplanes ergeben, obliegt - unter Wahrung der Ausbildungsinteressen der Studierenden - dem/der Leiter/in des Fachhochschul-Studienganges. Es wird empfohlen, diesen Umstand bei der Gestaltung der Ausbildungsverträge zu berücksichtigen.

Anträge auf Überführung von Diplomstudiengängen in das gestufte System
- Im Zuge der Überführung von Diplomstudiengängen in das gestufte System sind die bestehenden Bedarf- und Akzeptanzstudien sowie Kohärenzanalysen zu aktualisieren, wobei diese Aktualisierungen auch vom Antragsteller selbst vorgenommen werden können.
- In Bezug auf Übertritte von Studierenden aus Fachhochschul-Diplomstudiengängen nach FH-Bachelorstudiengänge gilt:
- die Übertrittsregelungen sind im Zuge der (Änderungs-)Anträge darzulegen
- die Zustimmung der/des Studierenden zur Änderung ihres/seines Ausbildungsvertrages
- Übertritte sind nur einmalig zum Zeitpunkt des Beginns des Ba-StG möglich
- Übertritte sind nur zu Beginn eines Studienjahres möglich
- Es können auch nur Teile eines Jahrganges übertreten (Ausbildungsvertrag).
- Höchstes Übertrittssemester: vom 4. Diplom- ins 5. Ba-Semester

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