Österreichischer Fachhochschulrat
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Aktuelles zu Akkreditierung und Evaluierung

Hier finden Sie aktuelle Informationen im Zusammenhang mit der Akkreditierung und Evaluierung.

Evaluierungsverordnung

Im August 2009 wurde vom FHR die folgende neue Evaluierungsverordnung beschlossen:

» Evaluierungsverordnung

Fristen und Termine

  • 1. Februar 2011: Fristende für Anträge auf Überführung von FH-Diplomstudiengängen in das Bachelor-Master-System sowie für Anträge auf Verlängerung der Akkreditierung von FH-Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen.

Rückfragen:

» Erhalterzuständige Mitarbeiter/innen der FHR Geschäftsstelle

Wirksamwerden von genehmigten Antragsänderungen (Änderungsanträge, Verlängerungsanträge)

Im Falle der Änderung von Antragsinhalten – z.B. im Curriculum oder in der Prüfungsordnung – während der Genehmigungsdauer bzw. im Zuge der Re-Akkreditierung wird darauf hingewiesen, dass diese Änderungen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens für alle davon betroffenen Personen (insbesondere die Studierenden) verbindlich sind. Die Behebung von Schwierigkeiten, die sich eventuell im Zusammenhang mit der Umsetzung des geänderten Studienplanes ergeben, obliegt - unter Wahrung der Ausbildungsinteressen der Studierenden - dem/der Leiter/in des Fachhochschul-Studienganges. Es wird empfohlen, diesen Umstand bei der Gestaltung der Ausbildungsverträge zu berücksichtigen.

Anträge auf Überführung von Diplomstudiengängen in das gestufte System

  • Im Zuge der Überführung von Diplomstudiengängen in das gestufte System sind die bestehenden Bedarf- und Akzeptanzstudien sowie Kohärenzanalysen zu aktualisieren, wobei diese Aktualisierungen auch vom Antragsteller selbst vorgenommen werden können.
  • In Bezug auf Übertritte von Studierenden aus Fachhochschul-Diplomstudiengängen nach FH-Bachelorstudiengänge gilt:
  • die Übertrittsregelungen sind im Zuge der (Änderungs-)Anträge darzulegen
  • die Zustimmung der/des Studierenden zur Änderung ihres/seines Ausbildungsvertrages
  • Übertritte sind nur einmalig zum Zeitpunkt des Beginns des Ba-StG möglich
  • Übertritte sind nur zu Beginn eines Studienjahres möglich
  • Es können auch nur Teile eines Jahrganges übertreten (Ausbildungsvertrag).
  • Höchstes Übertrittssemester: vom 4. Diplom- ins 5. Ba-Semester     


 

 
     
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