Ausbildungsvertrag
Da durch die Aufnahme der Studierenden in einen Studiengang eine Rechtsbeziehung begründet wird, wird zwischen dem Erhalter des Studiengangs und den Auszubildenden ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Bei noch minderjährigen Studierenden muss der Ausbildungsvertrag von einem Erziehungsberechtigten des Studierenden unterzeichnet werden.
Gestaltung eines Ausbildungsvertrages
Für die Gestaltung privatrechtlicher Verträge gilt grundsätzlich das Prinzip der Privatautonomie. Allerdings sind der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt, insbesondere durch das Fachhochschul-Studiengesetz und andere gesetzliche Bestimmungen, wie etwa das Vertragsrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), der Akkreditierungsbescheid des Fachhochschulrates; der besonderen Rechenschaftspflicht der Erhalter, die aus der Förderung durch öffentliche Mittel resultiert. Es ist empfehlenswert, den Vertrag ausdrücklich als "Ausbildungsvertrag" zu bezeichnen. Nachfolgende Angaben sollten in jedem Fall aufgenommen werden:
- Bezeichnung der Vertragspartner (Erhalter und Studierende);
- Bezeichnung des Studiengangs;
- Dauer der Ausbildung;
- Folgen einer Vertragsverletzung;
- Gerichtsstand (Benennung des im Streitfall zuständigen Gerichtes);
- Finanzielle Verpflichtungen (Studienbeiträge);
- Ort und Datum des Vertragsabschlusses.
Das Kernstück des Ausbildungsvertrages stellt die Vereinbarung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dar.
Ein Ausbildungsvertrag darf keine Inhalte vorsehen, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen den Akkreditierungsbescheid des Fachhochschulrates verstoßen. Enthält ein Ausbildungsvertrag z.B. einseitige Belastungen der Studierenden, so könnten diese u.U. als sittenwidrig beurteilt werden. Als unzulässig werden z.B. folgende Vertragsinhalte betrachtet:
- Zugangsbeschränkungen: Der Ausbildungsvertrag darf keine Zugangsbeschränkungen enthalten, die dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz widersprechen bzw. mit § 4 Abs. 1 FHStG unvereinbar sind.
- Aufnahmegebühren: Die Einhebung von Gebühren für die Teilnahme an Aufnahmeverfahren im Fachhochschulbereich ist gem. FHStG nicht vorgesehen.
- Pönale: Der Studienabschluss stellt eine nicht erzwingbare Leistung dar. Eine Strafzahlung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Studierenden ist mit dem Grundsatz der Bildungsfreiheit unvereinbar, daher ist die Vereinbarung einer Pönale unzulässig.

Rechte und Pflichten Erhalter
Die Erhalter verpflichten sich im Sinne einer Ausbildungsgarantie einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten. Die Studierenden müssen die Voraussetzungen vorfinden, die notwendig sind, das Studium innerhalb der vorgesehenen Studiendauer mit bestmöglichem Erfolg abzuschließen. Eine nähere Konkretisierung dieser Pflicht (Umfang des Angebotes an Lehrveranstaltungen, Anzahl der Prüfungstermine etc.) sollte unter Hinweis auf die Studien- und Prüfungsordnung unterbleiben.
Für einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb ist das Zusammenwirken zwischen Erhalter und Studierenden notwendig. Erhalter haben daher das Recht, Studierende unter bestimmten Voraussetzungen vom Studium auszuschließen. Ausschlussgründe, sind im Ausbildungsvertrag anzuführen und genau zu konkretisieren. Generalklauseln wie z.B. "ungebührliches Verhalten" genügen dieser Anforderung nicht.
Rechte und Pflichten Studierende
Die Rechte der Studierenden umfassen insbesondere, in begründeten Fällen das Studium zu unterbrechen und - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Studienjahr zu wiederholen. Zu den Pflichten der Studierenden zählen die persönliche Anwesenheit und aktive Beteiligung am Studienbetrieb sowie die Einhaltung von Prüfungs- und Abgabeterminen. Darüber hinaus kann auch die Befolgung bestimmter Hausordnungsvorschriften vereinbart werden.

Beendigung Vertrag
Der Ausbildungsvertrag erlischt durch das Ausscheiden Studierender aufgrund mangelnden Studienerfolgs (z.B. negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung), durch Abbruch des Studiums und durch erfolgreichen Abschluss des Studiengangs. In beiderseitigem Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit auch ohne Angabe von Gründen möglich. Detaillierte Angaben darüber können jeweils im Ausbildungsvertrag der Erhalter festgelegt werden. |