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Ausbildungsvertrag

Da durch die Aufnahme der Studierenden in einen Studiengang eine Rechtsbeziehung begründet wird, wird zwischen dem Erhalter des Studiengangs und den Auszubildenden ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Bei noch minderjährigen Studierenden muss der Ausbildungsvertrag von einem Erziehungsberechtigten des Studierenden unterzeichnet werden.

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» Rechte und Pflichten Erhalter 
» Rechte und Pflichten Studierende
» Beendigung Vertrag

Gestaltung eines Ausbildungsvertrages

Für die Gestaltung privatrechtlicher Verträge gilt grundsätzlich das Prinzip der Privatauto­nomie. Allerdings sind der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt, insbesondere durch das Fachhochschul-Studiengesetz und andere gesetzliche Bestimmungen, wie etwa das Vertragsrecht des Allge­meinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), der Akkreditierungsbescheid des Fachhoch­schulrates; der besonderen Rechenschaftspflicht der Erhalter, die aus der Förderung durch öffent­liche Mittel resultiert. Es ist empfehlenswert, den Vertrag ausdrücklich als "Ausbildungsvertrag" zu bezeichnen. Nachfolgende Angaben sollten in jedem Fall aufgenom­men werden:

  • Bezeichnung der Vertragspartner (Erhalter und Studierende);
  • Bezeichnung des Studiengangs;
  • Dauer der Ausbildung;
  • Folgen einer Vertragsverletzung;
  • Gerichtsstand (Benennung des im Streitfall zuständigen Gerichtes);
  • Finanzielle Verpflichtungen (Studienbeiträge);
  • Ort und Datum des Vertragsabschlusses.

Das Kernstück des Ausbildungsvertrages stellt die Vereinbarung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dar.

Ein Ausbildungs­vertrag darf keine Inhalte vorsehen, die gegen ge­setzliche Bestimmungen oder gegen den Akkreditierungsbescheid des Fachhochschulrates ver­stoßen. Enthält ein Ausbildungsvertrag z.B. einseitige Belastungen der Studie­renden, so könnten diese u.U. als sittenwidrig beurteilt werden. Als unzulässig werden z.B. folgende Vertragsinhalte betrachtet:

  • Zugangsbeschränkungen: Der Ausbildungsvertrag darf keine Zugangsbeschränkungen enthalten, die dem verfas­sungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrund­satz widersprechen bzw. mit § 4 Abs. 1 FHStG unvereinbar sind.
  • Aufnahmegebühren: Die Einhebung von Gebühren für die Teilnahme an Aufnahmeverfahren im Fachhochschulbereich ist gem. FHStG nicht vorgesehen.
  • Pönale: Der Studienabschluss stellt eine nicht erzwingbare Leistung dar. Eine Strafzahlung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Studie­renden ist mit dem Grundsatz der Bildungsfreiheit unvereinbar, daher ist die Vereinbarung einer Pönale unzulässig.

Rechte und Pflichten Erhalter

Die Erhalter verpflichten sich im Sinne einer Ausbildungsgarantie einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten. Die Studierenden müssen die Voraussetzungen vorfinden, die notwendig sind, das Studium innerhalb der vorgesehenen Studiendauer mit bestmöglichem Erfolg abzuschließen. Eine nähere Konkretisierung dieser Pflicht (Umfang des Angebotes an Lehrveranstal­tungen, Anzahl der Prüfungstermine etc.) sollte unter Hinweis auf die Studien- und Prüfungs­ordnung unterbleiben.

Für einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb ist das Zusammenwirken zwischen Erhalter und Stu­dierenden notwendig. Erhalter haben daher das Recht, Studierende unter bestimmten Voraus­setzungen vom Studium auszuschließen. Ausschlussgründe, sind im Ausbildungsvertrag anzuführen und genau zu konkreti­sieren. Generalklauseln wie z.B. "ungebührliches Verhalten" genügen dieser Anforderung nicht.

 

Rechte und Pflichten Studierende

Die Rechte der Studierenden umfassen insbe­sondere, in begründeten Fällen das Studium zu unterbrechen und - unter bestimmten Vor­aussetzungen - ein Studienjahr zu wiederholen. Zu den Pflichten der Studierenden zählen die persönliche Anwesenheit und aktive Beteiligung am Studienbetrieb sowie die Ein­haltung von Prüfungs- und Abgabeterminen. Darüber hinaus kann auch die Befolgung bestimmter Hausordnungsvorschriften vereinbart werden.

Beendigung Vertrag

Der Ausbildungsvertrag erlischt durch das Ausscheiden Studierender aufgrund mangelnden Studienerfolgs (z.B. negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung), durch Abbruch des Studiums und durch erfolgreichen Abschluss des Studiengangs. In beiderseitigem Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit auch ohne Angabe von Gründen möglich. Detaillierte Angaben darüber können jeweils im Ausbildungsvertrag der Erhalter festgelegt werden.

 
     
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