Doktoratsstudien
Der erfolgreiche Abschluss eines FH-Masterstudiengangs oder eines FH-Diplomstudiengangs berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des FH-Masterstudiengangs oder des FH-Diplomstudiengangs wird das Doktoratsstudium um diese Differenz verlängert.
In Betracht kommende Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom FHR im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Akkreditierung des betreffenden Studiengangs erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren (vgl. § 5 Abs 3 und 3a FHStG idgF).
Nähere Informationen dazu:
» Zulassung zum Universitätsstudium (Österreichische Fachhochschulkonferenz)
» Zulassung zum Universitätsstudium (Studierendenanwaltschaft)

Doktoratsstudienverordnungen
Technik
» Doktoratsstudienverordnung 2010
» Doktoratsstudienverordnung 2009
» Doktoratsstudienverordnung 2008
» Doktorartsstudienverordnung 2007
» Doktoratsstudienverordnung 2006/2
» Doktoratsstudienverordnung 2006
» Doktoratsstudienverordnung 2004/2
» Doktoratsstudienverordnung 2004
» Doktoratsstudienverordnung 2003
» Doktoratsstudienverordnung 2002
» Doktoratsstudienverordnung 1999
» Doktoratsstudienverordnung 1998
» Doktoratsstudienverordnung 1996
Wirtschaft
» Doktoratsstudienverordnung 2010
» Doktoratsstudienverordnung 2009
» Doktoratsstudienverordnung 2008
» Doktoratsstudienverordnung 2007
» Doktoratsstudienverordnung 2006
» Doktoratsstudienverordnung 2005
» Doktoratsstudienverordnung 2002
Bodenkultur
» Doktoratsstudienverordnung Holztechnik 1998
Philosophie
» Doktoratsstudienverordnung 2002
Hinweis:
» Doktoratsstudienverordnung bmwf
» Rechtsinformationen des bmwf

Doktoratsstudium für Absolvent/innen eines ausländischen FH-Studiums
Für die Zulassung zum Doktoratsstudium an einer österreichischen Universität ist das Rektorat der gewählten Universität zuständig. Dieses hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Gleichwertigkeit des absolvierten ausländischen FH-Studiums im eigenen Wirkungsbereich zu überprüfen. Bezüglich der Zulassung zu einem Doktoratsstudium an einer österreichischen Universität ist keine Nostrifizierung erforderlich. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
» Entwicklung Doktoratsstudien (BMWF)
» Doktoratsstudien (ÖH - Portal)
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